Vereinspauschale 2025
Rechtsgrundlage:
Mit der Veröffentlichung am 14. Dezember 2022 (BayMBl 2022 Nr. 714) sind zum 1. Januar 2023 die neuen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien – SportFöR) vom 5. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Weitere Informationen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration finden Sie hier.
Antragstellung und Antragsfrist:
Eine grundlegende Antragsvoraussetzung ist, dass der Verein die Allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt.
Für die Antragstellung steht wieder ein Online-Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale zur Verfügung. Laden Sie bitte im Antrag die Lizenzen nur im pdf-Format hoch. Bei den DOSB-Lizenzen bitte immer die Vorder- und Rückseite Hochladen. Bitte verzichten Sie auf das Hochladen von Lizenzen im jpg/jpeg-Format (Bilder).
Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus. Die/der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere dafür, dass alle zur Berücksichtigung vorgelegten Lizenzen im Förderjahr tatsächlich Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines gefunden haben.
Der Antrag mit allen notwendigen Unterlagen muss bis spätestens Montag, 03. März 2025 beim Landratsamt Cham eingegangen sein. Da es sich bei der Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelungen nicht in Betracht. Um ggf. fehlende Unterlagen nachreichen zu können, warten Sie bitte nicht bis zum letzten Tag mit der Einreichung des Antrages.
Nach dem 03. März 2025 können keine Anträge oder Nachreichungen von Unterlagen mehr angenommen und berücksichtigt werden.
Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen:
Für die Auflistung der Lizenzen verwenden Sie bitte ausschließlich das Folgeblatt Lizenzauflistung. Tragen Sie in der Spalte “Ausweis-Nr. (Lizenz-Nr.)” nur die in der ersten Zeile stehende, komplette DOSB-Lizenznummer (z.B. BLSV-ÜL-C-0000000) und bei den Fußballlizenzen tragen Sie bitte die komplette Lizenznummer ein (z.B. BY 000000-0901) ein.
Lizenzen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie in der aktuellen vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration jährlich veröffentlichten Lizenzliste enthalten sind und im Förderjahr im Sportbetrieb des jeweiligen Vereins eingesetzt werden sollen.
Bei der Berechnung werden die Lizenzen entsprechend den sich aus der Lizenzliste ergebenden Punktwerten gewichtet.
Trainer- und Übungsleiterlizenzen, die nicht in dieser Lizenzliste aufgeführt sind, werden nicht gefördert. Erstmalig können Reha-Lizenzen (DOSB-Übungsleiter/in B, Sport in der Rehabilitation mit den Profilen: Orthopädie, Innere Medizin, Sensorik, Neurologie, Geistige Behinderung / Intellektuelle Beeinträchtigung, Psychiatrie) gefördert werden.
Lizenzen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenzen) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll.
Vorlage der Trainer- und Übungsleiterlizenzen:
Mit der Neufassung der Sportförderrichtlinien müssen Trainer- und Übungsleiterlizenzen nicht mehr im Original vorgelegt werden.
Dies trägt unter anderem der Entwicklung Rechnung, dass viele Lizenzen digital ausgestellt werden und nicht mehr als körperliches Original vorliegen. Es genügt die elektronische Einreichung bzw. die Vorlage einer Kopie.
Die Möglichkeit der elektronischen Einreichung bzw. die Vorlage einer Kopie anstelle von (fälschungssicheren) Originaldokumenten ist ein Vertrauensvorschuss des Freistaats Bayern gegenüber den jeweiligen Vereinen und Lizenzinhabenden. Es werden EDV-basierte (Stichproben-)Kontrollen auf eventuelle Mehrfacheinreichungen von Lizenzen vorgenommen.
Teilung von Lizenzen:
Lizenzen können höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden. Die Lizenz wird in diesem Fall bei beiden Vereinen je zur Hälfte gewichtet. Die Teilung muss auf der „Erklärung zur Teilung von Lizenzen“ angegeben werden und zudem im Antrag (Übungsleiter/innen in weiteren Vereinen) eingetragen werden.
Grundsätzliche Parameter:
- Anzahl an erwachsenen Vereinsmitglieder (ab 27 Jahre): einfache Gewichtung.
- Anzahl an sonstigen Mitglieder, d.h. an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Mitglieder bis einschl. 26 Jahre: zehnfache Gewichtung.
- Mitglieder mit Behinderung, die der Verein zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei einer für Belange des Behinderten- oder Rehabilitationssports anerkannten Dachorganisation oder bei einem Verband oder einer Anschlussorganisation mit gleicher Zweckrichtung gemeldet hat: zehnfache Gewichtung.
- Es muss ein Jugendanteil von mindestens 10 % erreicht werden.
Eine Förderung ist für alle Sport- und Schützenvereine möglich, die die Bagatellgrenze von mindestens 500 Mitgliedereinheiten (ME) erreichen. Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, kann eine Förderung nicht gewährt werden.