Allgemeiner Energiepreiszuschuss für Sport- und Schützenvereine
Rechtsgrundlage
In Höhe von bis zu 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Jahres 2023 (Umfang bis zu 18 Millionen Euro).
Die Förderrichtlinien zum allgemeinen Energiepreiszuschuss sind auf der Verkündungsplattform Bayern veröffentlicht.
Zweck des allgemeinen Energiepreiszuschusses:
Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll energiepreisbedingte Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten oder auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Gefördert werden auch Mehrkosten, die den Vereinen beim Betrieb begleitender Infrastruktur entstehen (z. B. Vereinsgaststätten).
Auszahlung des Zuschusses:
Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 Vereinspauschale erhielten, hatten bis zum 15.05.2023 die Möglichkeit einen allgemeinen Energiepreiszuschuss zu beantragen. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 tatsächlich entstandenen Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Energiepreise (Energiemehrkosten), maximal jedoch 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Förderjahres 2023.
Die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses an die Vereine erfolgte pauschal ohne Vorlage von Nachweisen in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale.
Verwendungsnachweis:
Die Vereine müssen ihre tatsächlichen Energiekosten der Jahre 2021 und 2023 in Form eines Verwendungsnachweises nachweisen. Zusätzliche müssen Unterlagen vorgelegt werden, die die Energiekosten belegen (z. B. Jahresrechnungen).
Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30.04.2024 beim Landratsamt Cham-Sportpflege vorgelegt werden.
Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.
Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat.
Werden bis 30.04.2024 keine Energiemehrkosten nachgewiesen, wird die Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten Zuschuss gekürzt.
Das Formular zum Verwendungsnachweis finden die Vereine Sie hier.
Weitere Informationen und Ausfüllhinweise zum Verwendungsnachweis erhalten Sie hier.